Spezieller Ermessensfehler bei der Haftung nach § 75 AO
Leitsatz
Bei einer Unternehmensübereignung wird die Beschränkung der Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO grds. erst in der Zwangsvollstreckung
und auch dann nur auf Einwendung hin relevant.
Die haftungsweise Inanspruchnahme des Betriebserwerbers ist nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides
bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens
feststeht, dass kein übernommenes Vermögen mehr vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann.
Der Haftungsbescheid kann im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Betriebsübernehmer durch seinen
Einspruch deutlich macht, dass er für die Steuerschuld des Veräußerers nicht einstehen will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2064 Nr. 24 YAAAD-54196
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