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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 282/07 EFG 2010 S. 2061 Nr. 24

Gesetze: § 89 Abs. 3 AO, § 89 Abs. 4 AO, § 89 Abs. 5 AO, § 178a Abs. 2 AO, GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte

Leitsatz

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist verfassungsgemäß. Der gesetzlich angeordnete Vorrang der Wertgebühr vor einer Zeitgebühr ist auch im Falle des Ansatzes der Höchstgebühr von 91.456 Euro nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für sachlich unterschiedliche Verwaltungsleistungen unterschiedliche Maßstäbe der Gebührenbemessung vorsieht. Ein Anspruch auf eine Gebührendeckelung kann deshalb auch nicht aus einem wertenden Vergleich mit der Gebührenregelung des § 178a Abs. 2 AO abgeleitet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 38 Nr. 1
EFG 2010 S. 2061 Nr. 24
RAAAD-53734

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