Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei ungekürzter Auszahlung der Löhne, durch Steuerberater
verschuldeter verspäter Abgabe der Lohnsteueranmeldung und Stornierung der Abbuchung der Lohnsteuer vom Konto der GmbH wegen
Kündigung der Bürgschaft durch Mitgesellschafter
Leitsatz
1. Wurden die monatlichen Löhne einer finanziell in der Krise befindlichen GmbH ungekürzt ausgezahlt, so haftet ein Gesellschafter-Geschäftsführer
der GmbH auch dann für die nicht fristgerecht angemeldete und letztendlich nicht ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer bzw.
Lohnkirchensteuer des betreffenden Voranmeldungszeitraums, wenn die fällige Lohnsteuerzahlung zunächst vom Kontokorrentkonto
der GmbH abgebucht worden ist, für das beide Gesellschafter-Geschäftsführer bislang gemeinschaftlich persönlich gebürgt haben,
wenn aber die Bank die Lastschrift des Finanzamts aufgrund einer Kündigung der Bürgschaft des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers
wieder storniert hat, und wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer bzw. -kirchensteuer im insolvenzrechtlichen
Sinne bereits zahlungsunfähig war.
2. Eine schuldhafte Pflichtverletzung i. S. d. §§ 34 und 69 AO 1977 wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der für die
GmbH tätige Steuerberater die Lohnsteueranmeldung der GmbH erst verspätet zur Unterschrift vorgelegt hat und dass die später
bestellte Insolvenzverwalterin die Zahlung der Lohnsteuer bzw. -kirchensteuer möglicherweise nach § 130 InsO anfechten hätte
können, wenn die Lohnsteuerzahlung denn tatsächlich geleistet worden wäre.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 387 Nr. 6 EFG 2010 S. 2042 Nr. 24 MAAAD-53727
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