Außensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2010
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Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV
Erläuterungen zum Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen ( Außensteuergesetz)
Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
Vom
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 13 des Außensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1912) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss.
(2) Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 des Außensteuergesetzes liegt vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unter...