Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 20 vom Seite 951

Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nach § 241a HGB

Getrennte Wege von Handels- und Steuerrecht?

Bernd Rätke

Durch das BilMoG ist in § 241a HGB eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt worden. [i]Schmidt, Befreiung von der Buchführungspflicht nach BilMoG, BBK 2009 S. 535, NWB SAAAD-22131 Steuerlich kann aber trotz handelsrechtlicher Befreiung weiterhin eine Buchführungspflicht nach § 141 AO bestehen. Die Schwellenwerte in § 241a HGB und § 141 AO scheinen zwar übereinzustimmen; tatsächlich gibt es aber zahlreiche Unterschiede, die zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Befreiung führen können. Der folgende Beitrag zeigt auf, worauf in der Praxis bei einer Befreiung nach § 241a HGB zu achten ist.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Unterschiedliche Voraussetzungen der Befreiung

1. Voraussetzungen der handelsrechtlichen Befreiung

Nach § 241a Satz 1, § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht und der Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen, befreit, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen nicht mehr als [i]Umsatz ≤ 500 T€; Jahresüberschuss ≤ 50 T€500.000 € Umsatzerlöse pro Jahr und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss jährlich erzielen . Beide Schwellenwerte dürfen also nicht überschritten werden: Sobald einer der beiden Schwellenwerte überschritten wi...