Abzug von Finanzierungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten
Leitsatz
Der Änderung eines bestandskräftigen
Feststellungsbescheids wegen bislang nicht als Sonderwerbungskosten erklärter
Finanzierungsaufwendungen eines Beteiligten (Disagio und
Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. rd. 76.000 €) steht kein grobes
Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen, wenn die
unvollständige Erklärung auf einem als schlichtes Übersehen einzustufenden und
bei überschlägiger Überprüfung nicht erkennbaren Fehler eines bewährten und
ausreichend qualifizierten Mitarbeiters des steuerlichen Beraters bei der
Auswertung der vorgelegten Unterlagen beruht und die dem Aufwand zugrunde
liegende Umschuldung aus Sicht des Beteiligten kein so außergewöhnlicher
Vorgang war, dass er ihm bei der Überprüfung der Erklärung und des Bescheides
in jedem Fall erinnerlich gewesen sein müsste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 356 Nr. 12 EFG 2011 S. 19 Nr. 1 StBW 2010 S. 928 Nr. 20 DAAAD-52946
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