Abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Die Festsetzung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 AO zu korrigieren ,
wenn nach der Umqualifizierung einer als Schenkung versteuerten Zahlung in einkommensteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der
Umbuchung der nicht zu verzinsenden Schenkungsteuererstattung auf die Einkommensteuernachzahlung ein Liquiditätsvorteil des
Stpfl. ausscheidet.
Anders als die nachträgliche Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum können Wechselwirkungen zwischen
verschiedenen Steuerarten bei der Entscheidung über die abweichende Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO aus Billigkeitsgründen
berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1147 Nr. 18 DStZ 2011 S. 8 Nr. 26 EFG 2010 S. 1968 Nr. 23 TAAAD-52906
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