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StuB Nr. 19 vom Seite 743

Schlussurteil „Glaxo Wellcome“: § 50c EStG a. F. verstößt beim sog. Doppelumwandlungsmodell nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Dr. Markus Frischmuth
Kernaussagen
  • § 50c EStG a. F. verstößt beim sog. Doppelumwandlungsmodell grundsätzlich („dem Grunde nach”) nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

  • Das Urteil erstreckt sich systematisch auf das „alte” Anrechnungsverfahren, enthält aber auch Aussagen zu europarechtlichen und nationalen Aspekten deutscher Steuerrechtsregelungen.

  • Dem deutschen Gesetzgeber wird hier ein weiter Spielraum belassen, insbesondere weil wichtige Tatbestandsmerkmale (z. B. „anrechnungsberechtigt”) rein national ausgelegt werden, und dem Einmalbesteuerungszugriff ein weites Feld belassen wird; so umfasst dieser auch stille Reserven.

Das befasst sich mit der Europarechtskonformität des sog. Sperrbetrags gem. § 50c EStG a. F. im Zuge des sog. Doppelumwandlungsmodells. Der nachfolgende Beitrag würdigt das Urteil und zeigt daraus resultierende Konsequenzen auf.

I. Leitsätze des Urteils

Das BFH-Urteil enthält folgende Leitsätze:

  1. Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalg...