Bei der Ermittlung des Grenzbetrages eigener Einkünfte des Kindes, das sich in einer dreijährigen Berufsausbildung im gehobenen
Polizeivollzugsdienst befindet, sind Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
Institut für Aus- und Weiterbildung der Polizei NRW, wechselnde Ausbildungsstellen im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit)
in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): VAAAD-52564
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