Auslegung des Begriffs „von Bedeutung” i. S. d.
§ 181 Abs. 5 AO
im Zusammenhang mit einer gesonderten Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs nach
§ 10d Abs. 4
EStG
Antrag auf Erlass eines
Verlustfeststellungsbescheids nach
§ 10d EStG kein
Antrag i. S. d.
§ 171 Abs. 3
AO
Ablaufhemmung nach
§ 171 Abs. 3a AO
nur bei innerhalb der Feststellungsfrist erlassenem
Feststellungsbescheid
Leitsatz
1. Eine Verlustfeststellung nach
§ 10d Abs. 4
EStG ist gem. § 181 Abs. 5 S. 1
AO für eine Steuerfestsetzung
„von Bedeutung”, wenn die Festsetzungsfrist für die
Einkommensteuerfestsetzung des Jahres, in dem der verbleibende Verlustvortrag
nach
§ 10d Abs. 2
EStG bis zum vollständigen Verbrauch abgezogen werden
könnte, und die Feststellungsfrist des hierfür letzten
Verlustfeststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) noch nicht abgelaufen sind.
Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ist nicht zeitlich
unbegrenzt zulässig.
2. Ein Antrag auf Erlass eines
Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 4 S. 1
EStG ist kein „Antrag” i. S.
d.
§ 171 Abs. 3 AO.
Als Antrag im Sinne dieser Vorschrift sind nur Willenserklärungen zu
verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des
infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen
sollen.
3. Die Ablaufhemmung nach
§ 171 Abs. 3a S. 1
AO setzt bei (negativen) Feststellungsbescheiden voraus,
dass der angefochtene Bescheid noch vor Ablauf der Feststellungsfrist ergangen
ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1889 Nr. 22 WAAAD-52555
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