Erben und Vererben
6. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Was hilft es Dir, damit zu prahlen, Dass Du ein freies Menschenkind?
Musst Du nicht pünktlich Steuern zahlen, Obwohl sie Dir zuwider sind?
(Wilhelm Busch, Schein und Sein, 1909)
Rechtsgrundlagen: Erbschaft- und SchenkungsteuerG (ErbStG), BGBl. 1997 I 379 nebst nachfolgenden Änderungen; Erbschaftsteuer-DurchführungsVO (ErbStDV), insbesondere der Änderung v. BGBl. 2008 I 3018; 2).
Literaturhinweise: Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz, Bewertungsgesetz, Komm, 3. Aufl. 2009; Kapp/Ebeling, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattwerk; Meincke, ErbStG, 15. Auflage 2002; Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Loseblatt.
I. Der Staat will auch miterben
1. Vorbemerkung
1619 Finanzbedarf des Staates. Der Staat hat zur Erfüllung seiner vielfältigen rechtlichen, sozialen und kulturellen Aufgaben einen großen Finanzbedarf. Zur Deckung nimmt er seinen Bürgern durch die Besteuerung der verschiedensten Rechtsvorgänge und wirtschaftlichen Tatbestände einen erheblichen Anteil des von ihnen erwirtschafteten Sozialprodukts ab. Eine dieser Zugriffsmöglichkeiten ist die Besteuerung der Schenkungen und Erbschaftsvorgänge. Der römische Kaiser Augustus, einer d...