BFH Beschluss v. - IV B 12/09

Teilwertabschreibung von ein beim Erwerb eines Grundstücks aktiviertem Überpreis; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

3 a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (z.B. Senatsbeschlüsse vom IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe, und vom IV B 32/09, juris, Rz 21, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschlüsse vom IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783, und vom IV B 32/09, a.a.O.).

4 b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält zum einen die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei einem betrieblich veranlassten Überpreis eine Teilwertabschreibung vom aktivierten Überpreis möglich ist, wenn sich der Erwerb im Nachhinein als Fehlmaßnahme herausstellt, weil die Entwicklung nach dem Erwerb zu einer Senkung des Teilwerts geführt hat. Diese Rechtsfrage ist nicht in dem genannten Sinne klärungsbedürftig. Nach dem Senatsurteil vom IV R 87/99 (BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294), das auch das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zu Recht hingewiesen hat, rechtfertigt ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Denn die Teilwertvermutung gilt auch bei Zahlung eines Überpreises; die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises ist ausgeschlossen. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht. Jenem Senatsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass die darin benannten Grundsätze nur für die dort entschiedenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Bedeutung haben (vgl. auch Kanzler, Finanz-Rundschau 2002, 628). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass eine Fehlmaßnahme bei Änderung der wertbestimmenden Faktoren nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts vorliege, beanstandet sie sinngemäß die Würdigung des FG, dass sie —die Klägerin— unter den im Streitfall vorliegenden Umständen bewusst einen Überpreis vereinbart habe und eine die Teilwertabschreibung rechtfertigende Fehlmaßnahme nur insoweit vorliege, als sie aufgrund eines Irrtums über die kurzfristige Bebaubarkeit der streitbefangenen Grundstücke nicht den für Bauerwartungsland üblichen Preis bezahlt habe. Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und der damit gerügten unzutreffenden Anwendung materiellen Rechts kann indes die Zulassung der Revision (auch) wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden (z.B. , BFH/NV 2007, 2326, m.w.N.).

5 c) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob ein Marktpreis notwendig voraussetzt, dass verschiedene Bieter das Wirtschaftsgut zu denselben Konditionen erwerben wollen, ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Frage im Streitfall klärungsfähig wäre. Denn das FG ist bei seiner Sachverhaltswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin offensichtlich die einzige Bieterin gewesen sei. Zutreffend weist deshalb das FA darauf hin, dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich sei, weil andere ernsthafte Bieter, die einen abweichenden höheren „Marktpreis” gezahlt hätten, nicht vorhanden gewesen seien.

6 2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 3 FGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

7 a) Gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) aufgrund einer Überraschungsentscheidung des FG sprechen bereits die Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Eine Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; , juris, jeweils m.w.N.). Die Klägerin hat indes vorgetragen, ihr Vertreter habe in der mündlichen Verhandlung um Frist für einen Schriftsatz zur Frage gebeten, ob ein Überpreis vorliege. Außerdem hat die Klägerin ausgeführt, sie habe erst am Ende der mündlichen Verhandlung erfahren, dass das FG den Kaufpreis nicht als Marktpreis ansehen könnte. Schon dies spricht —ungeachtet der in der Niederschrift vom festgehaltenen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung— dagegen, dass die Klägerin die im Übrigen mit der streitbefangenen Teilwertabschreibung eng zusammenhängenden Fragen des Vorliegens eines Überpreises und der Ermittlung eines Marktpreises der streitbefangenen Grundstücke bis zur Kenntnis der angefochtenen FG-Entscheidung nicht in Betracht hätte ziehen können. Es kommt hinzu, dass das FG ein Sachverständigengutachten zum Verkehrswert der streitbefangenen Grundstücke zum Zeitpunkt ihres Erwerbs und des Bilanzstichtags eingeholt hat und dieses auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Schließlich ist ein Urteil auch nicht deshalb eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne, weil es nicht den Erwartungen oder Hoffnungen eines Beteiligten entspricht (z.B. , juris). Dies gilt auch dann, wenn das FG in einem vorangegangenen Gerichtsbescheid –-wie hier hinsichtlich der Zahlung eines Überpreises— noch eine andere Auffassung vertreten hat, die Sach- und Rechtslage jedoch nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 90a Abs. 3 FGO) neu erörtert wird.

8 b) Des Weiteren ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen haben könnte. Ein derartiger Verstoß setzte eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 51/98, BFH/NV 1999, 970, und vom IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022). Nach diesen Maßstäben zeigt die Rüge der Klägerin, dass das FG anders als in seinem früheren Gerichtsbescheid die Bodenleitwertkarte in dem angegriffenen FG-Urteil nicht erwähnt habe, keinen Verfahrensfehler auf, ungeachtet dessen, dass die Klägerin ein Beruhen der FG-Entscheidung auf dem behaupteten Fehler lediglich für „wahrscheinlich” hält. Denn das FG hat erst nach seinem früheren Gerichtsbescheid ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts der streitbefangenen Grundstücke eingeholt. Anschließend lag es nahe, dass sich das FG in seiner Urteilsbegründung vorrangig auf dieses Gutachten gestützt hat. Auch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt im Übrigen nicht bereits deshalb vor, weil —worauf das FA zutreffend hinweist— das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Auch insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 76/96, BFH/NV 1997, 246, und vom VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521, jeweils m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2063 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2010 S. 792
PAAAD-52407