Der objektivierte Unternehmenswert
2. Aufl. 2010
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12. Die Prüfung des Bewertungsgutachtens
IDW S1 i. d. F. 2008 definiert in den Tz. 175-179 die Bestandteile eines Bewertungsgutachtens. Der Umstand der Zukunftsbezogenheit einer Unternehmensbewertung ändert nichts an deren Überprüfbarkeit. Geprüft werden die Annahmen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Annahmen wie Schlussfolgerungen müssen für einen Dritten nachvollziehbar sein. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht.
„Maßgeblich sind damit – richtige Ausgangsdaten vorausgesetzt – im Wesentlichen Plausibilitäten….Maßstab für die Entscheidung über die Beschwerden ist insoweit vielmehr allein, ob die im konkreten Fall von der Beschwerdegegnerin der Berechnung des Abfindungsbetrages zugrunde gelegte Unternehmensbewertung einer Plausibilitätskontrolle standhält.“
Ein von den Grundlagen des IDW S1 i. d. F. 2008 abweichendes Vorgehen bei der Bewertung eines Unternehmens ist im Rahmen des § 43 WPO denkbar und zulässig, allerdings auch begründungsbedürftig. Der Prüfbericht zu dem im Bewertungsgutachten festgelegten Abfindungs S. 421betrag, den der gerichtlich bestellte Prüfer erstellt, ist gemäß § 321 Abs. 5 HGB zu unterzeichnen und gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO zu siegeln.