Wirtschaftliches Eigentum an auf eigene Kosten auf fremdem Grundstück errichteter Wohnung
Leitsatz
1. Wirtschaftliches Eigentum desjenigen, der, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, die Kosten der Herstellung einer eigenen
Wohnzwecken dienenden Wohnung getragen hat, liegt vor, wenn ihm als Nutzungsberechtigter Substanz und Ertrag der Wohnung auf
Dauer zustehen.
2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der mit dem zivilrechtlichen Eigentümer vor Errichtung des Objekts geschlossene
Nutzungsvertrag nicht auf konkrete Räumlichkeiten, sondern nur auf einen mit einem Dritten noch abzuschließenden Bauvertrag
verweist, die Nutzungsdauer abweichend von der mit 100 Jahren anzunehmenden gewöhnlichen Nutzungsdauer neu errichteter Gebäude
auf maximal 80 Jahre begrenzt und für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses kein Entschädigungsanspruch
in Höhe des Verkehrswerts der genutzten Räumlichkeiten vereinbart ist.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 120 Nr. 2 MAAAD-52191
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