Schätzungsbefugnis bei Abgabe unvollständiger Steuererklärungen einer Kapitalgesellschaft
Zuschätzung des Aufgabegewinns bei tatsächlicher Verständigung über die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland
Keine Verpflichtung zur Abhaltung eines Erörterungstermins bei Verletzung der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen
Leitsatz
1. Hat eine Kapitalgesellschaft auch nach Jahren nur „vorläufige” Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide abgegeben,
ist das Finanzamt zum Erlass von Schätzungsbescheiden berechtigt.
2. Haben die Beteiligten durch eine tatsächliche Verständigung festgestellt, dass der Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft
im letzten Streitjahr (hier 2002) ins Ausland verlegt worden ist, so darf das FA bei der Schätzung unter Aufdeckung der stillen
Reserven einen Aufgabegewinn nach den §§ 11, 12 KStG 2002 hinzuschätzen.
3. Das FA ist nicht nach § 364a AO zu einem Erörterungstermin verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige auch im Einspruchsverfahren
seine Steuererklärungspflicht noch nicht erfüllt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-51896
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