Streitwert in Kindergeldsachen bei Abtrennung von Verfahren
Leitsatz
Grundsätzlich ist der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nach der sich aufgrund des Antrags des Stpfl. für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache zu bestimmen.
Beim Streit um die Gewährung von Kindergeld für unbestimmte Dauer ist der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes
zzgl. der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge zu bemessen.
Für ein abgetrenntes Verfahren ist ein eigener Streitwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung festzusetzen.
In Kindergeldsachen kann die Eigenständigkeit der abgetrennten Verfahren dazu führen, dass bei Trennung des ursprünglichen
Klageverfahrens in zwei oder mehrere Verfahren die einzelnen Streitwerte zusammen höher sein können als bei unterlassener
Trennung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1823 Nr. 21 SAAAD-51888
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