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Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer, die Arbeitnehmer hinterzogen hat
Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die sein angestellter Lohnbuchhalter hinterzogen hat . Die Haftung ist nicht nach § 42d Abs. 2 EStG i. V. mit § 41c Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss setzt voraus, dass der Arbeitgeber
erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat,
von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch mehr machen kann und
dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigt.
Nach Ansicht des BFH fehlt es am „Erkennen” des nicht vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts, wenn die Lohnsteuer hinterzogen wurde: Bei bewusst falschem Lohnsteuereinbehalt gibt es [i]Keine spätere bessere Erkenntnis bei Hinterziehungkeine spätere „bessere” Erkenntnis. Dies gilt auch dann, wenn die Hinterziehung nicht durch den Arbeitgeber selbst begangen wurde, sondern ohne ...