Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 3820 A - 7 - St 131

Abzuziehende Steuer i. S. d.§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des§ 25 ErbStG

Bezug:

Der , BFH/NV 2009, 587) entschieden, dass sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Vorerwerben mit Anwendung von § 25 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer (voller festgesetzter Betrag) berechnet. An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung, dass lediglich die Summe aus sofort fälliger Steuer und dem Ablösebetrag der gestundeten Steuer anzusetzen sei (Erlass vom – S 3820 A – 3 – II 52 – und H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” ErbStH in der Fassung der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl. 2005 I S. 1032) und vom (BStBl 2004 I S. 939)) wird nicht mehr festgehalten.

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.

Im Jahr 2010 schenkt er ihr Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 2003
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
405 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
200 000 EUR
Steuersatz 11 v. H.
 
 
Steuer 2003
 
22 000 EUR
Bruttowert des Erwerbs
405 000 EUR
 
Kapitalwert Nutzung
./. 155 000 EUR
 
Nettoerwerb
250 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
45 000 EUR
 
Sofort fällige Steuer
 
 
7 v. H. von 45 000 EUR
 
./. 3 150 EUR
Zu stundender Betrag
 
18 850 EUR
 
 
 
Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert
von (18 850 EUR × 0,427) 8 048 EUR.
 
 
 
 
 
Erwerb 2010
 
 
Erwerb 2010
 
450 000 EUR
Bruttowert Erwerb 2003
 
+ 405 000 EUR
Gesamterwerb
 
855 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
455 000 EUR
Steuersatz 15 v. H.
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
68 250 EUR
 
 
 
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb
 
 
Fiktive Steuer 2010 auf Vorerwerb 2003
 
 
Bruttowert Erwerb 2003
405 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2010
(400 000 EUR),
 
 
höchstens beim Erwerb 2003 verbrauchter
 
 
Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
200 000 EUR
 
Steuersatz 2010 11 v. H.
 
 
Fiktive Steuer 2010
22 000 EUR
 
tatsächliche Steuer 2003
 
 
Summe aus sofort fälliger Steuer und
gestundeter Steuer (3 150 EUR + 18 850 EUR)
22 000 EUR
 
Anzurechnen sind
 
./. 22 000 EUR
verbleiben
 
46 250 EUR
 
 
Erwerb 2010
450 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 400 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
50 000 EUR
 
Steuersatz 2010 7 v. H.
 
 
Mindeststeuer
3 500 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2010
 
46 250 EUR

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 3820 A - 7 - St 131

Fundstelle(n):
EAAAD-49289