Einsichtnahme des Insolvenzverwalters in die Vollstreckungsakten des Schuldners
Offenbarung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Zahlungen von Drittschuldnern
Leitsatz
1. Über ein Gesuch auf Einsicht in ihre Akten hat die Finanzbehörde nach Ermessen zu entscheiden. Der Anspruch des Antragstellers
auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens ist dann gewahrt, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Interessenabwägung die Belange
der um Akteneinsicht ersuchenden Person und der Behörde gegeneinander abgewogen hat.
2. Bei Verdacht einer anfechtbaren Rechtshandlung besteht für den Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Auskunft gegen den
mutmaßlich Begünstigten. Ein Auskunftsanspruch ist aber dann gegeben, wenn das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters dem
Grunde nach feststeht. Das Recht auf Auskunft ist Teil des entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses. Es zielt auf die nähere
Bestimmung des Anspruchs auf Rückgewähr.
3. Es besteht ein Auskunftsanspruch des Schuldners und damit des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Zahlungen von Drittschuldnern
nach Pfändung und Überweisung. Das Finanzamt darf die Bekanntgabe sowohl der Pfändungsverfügung als auch der Einziehungsverfügung
nicht von der Benennung einer konkreten Pfändung abhängig machen, sondern es ist zur Auskunftserteilung ohne Vorbedingung
verpflichtet.
4. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann auch dann vorliegen, wenn die Bekanntgabe- und Informationspflichten
seitens des Finanzamts beachtet wurden, die ausgegebene Information jedoch beim Schuldner oder Insolvenzverwalter verloren
gegangen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-49111
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