Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG, wenn zuvor vorgenommene Teilwertabschreibungen teilweise voll steuerwirksam und teilweise nicht steuerwirksam waren
Veröffentlichung der Entscheidung des , im Bundessteuerblatt
Der BFH hat mit o. a. Urteil entschieden, dass sog. Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG (i. d. F. des Gesetzes vom ) zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach – mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne – mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind. Diese Problematik resultierte aus dem Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren.
Das Urteil wird nunmehr im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist allgemein anzuwenden. Die anderslautenden Kurzinformationen KSt 03/2005 und ESt 08/2005 der zuletzt aktualisiert am , habe ich ersatzlos aufgehoben.
Mithin sind durch den vorrangigen Ausgleich der zuletzt eingetretenen Wertminderungen entsprechende Teilwertaufholungen solange steuerfrei zu belassen, bis die nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen vollständig ausgeglichen sind; diese Verrechnungsreihenfolge entspricht im Ergebnis einem „Last in – First out”.
Über den Urteilsfall hinaus gilt diese Reihenfolge auch in Fällen von Wertaufholungen nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 EStG.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo ESt
17/2010
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
CAAAD-49041