Antragsänderung im Normenkontrollverfahren
Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 2 N 08.2837 Urteil
Gründe
1Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
21. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
31.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Kann das Rechtsschutzbedürfnis desjenigen Antragstellers, welcher sich im Normenkontrollverfahren von vornherein nur gegen einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans, nicht hingegen gegen den gesamten Bebauungsplan wendet, hinsichtlich des Angriffs auf einzelne Festsetzungen entfallen, wenn der Bebauungsplan in räumlich wie auch planungsrechtlich nach Festsetzungsart und -inhalt abgrenzbaren Teilen bereits vollständig verwirklicht worden ist?
4Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Grundsätze, anhand derer die Frage zu prüfen ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans besteht, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ( BVerwG 4 CN 3.01 - BRS 65 Nr. 50 m.w.N.; zum Rechtsschutzinteresse hinsichtlich bestimmter Festsetzungen vgl. BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13). Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde (UA Rn. 16). Er geht jedoch für den vorliegenden Fall davon aus, dass die Unwirksamkeit der den Bauraum 7 und die als Grünflächen ausgewiesenen Flächen betreffenden Festsetzungen des angegriffenen Änderungsbebauungsplans für die rechtliche Beurteilung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Antragstellerin von Bedeutung sein kann. Denn er führt aus, spätestens bei Verwirklichung der auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem ursprünglichen Bebauungsplan zulässigen Vorhaben müsse über die Frage einer gerechten Lastenverteilung wegen der möglichen Abstandflächenüberdeckung in diesem Bereich ohne die planungsrechtlichen Vorgaben des Änderungsbebauungsplans neu entschieden werden. Insoweit stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die Anwendung der - nicht revisiblen - landesrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen (Art. 6 und 7 BayBO - vgl. hierzu Rn. 21 des Urteils). Wenn die Unwirksamkeit eines Änderungsbebauungsplans Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung von Bauvorhaben auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans haben kann, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Eigentümers dieses Grundstücks auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen. Ob derartige Auswirkungen bestehen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie vorliegend einer Würdigung der Rechtslage nach Landesrecht.
51.2 Die Frage
Welche Begründungsanforderungen sind an die Darlegung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers in einer Beweisantragsablehnung zu stellen, wenn sich die gerichtliche Entscheidung tragend darauf stützt, dass es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht auf den Grad der Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans ankomme, da auch bei vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans ein rechtlicher Vorteil im Falle des Obsiegens im Normenkontrollverfahren nicht abgesprochen werden könne?
führt ebenfalls nicht zu Zulassung der Revision. Sie knüpft an die Besonderheiten des Einzelfalls an. Die Beschwerde legt selbst dar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung dahingehend begründet hat, auch bei vollständiger Umsetzung des Plans könne der Antragstellerin im Falle des Obsiegens ein rechtlicher Vorteil nicht abgesprochen werden (Beschwerdebegründung S. 10; Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 2). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich gemacht, dass es für ihn auf die unter Beweis gestellten Tatsachen - Ausmaß der Verwirklichung des Bebauungsplans im Bauraum 7 - aus Rechtsgründen nicht ankam. Mit der Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) soll erreicht werden, dass sich der den Beweisantrag stellende Beteiligte auf die Prozesssituation einstellen kann. Dagegen ist das Gericht nicht gehalten, bereits in der mündlichen Verhandlung darzulegen, wie es seine Rechtsauffassung im Einzelnen begründen wird ( BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60). Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich hierzu im vorliegenden Verfahren eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung herbeiführen ließe.
62. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
72.1 Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Art und das Ausmaß der Umsetzung der angegriffenen Festsetzungen für den Bauraum Nr. 7 näher aufklären müssen, übersieht sie, dass ein Gericht nur gehalten ist, diejenige Aufklärung vorzunehmen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung streitentscheidend ankommt. Vorliegend war der Verwaltungsgerichtshof jedoch - wie erwähnt - der Auffassung, dass ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag auch dann bejaht werden könne, wenn die Festsetzungen im Bauraum Nr. 7 bereits verwirklicht worden sind. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht ist nicht erkennbar, warum er - über die in den Akten befindlichen Unterlagen und Fotos hinaus - im Sinne der Beschwerde weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen.
82.2 Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin bejaht hat. Denn dies beruht auf der materiellrechtlichen Würdigung des Gerichts, wonach eine Unwirksamkeit der angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Antragstellerin bei der Verwirklichung eines Vorhabens auf ihrem Grundstück von Vorteil sein kann (UA Rn. 16). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte ( BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdStVG Nr. 1). Dies gilt auch für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses. Der Verwaltungsgerichtshof stellt nicht in Frage, dass hierfür die Annahme eines zumindest tatsächlichen Vorteils für den Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens erforderlich ist, sondern bejaht diesen Vorteil auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Würdigung des vorliegenden Einzelfalls.
92.3 Der Vorwurf fehlerhafter richterlicher Überzeugungsbildung enthält lediglich eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist ( BVerwG 6 B 73.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 60 Rn. 4; stRspr).
102.4 Auch die Rüge, es liege eine unzulässige Antragserweiterung vor, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat zunächst schriftsätzlich den Antrag angekündigt, den Änderungsbebauungsplan wegen Teilnichtigkeit in im Einzelnen bezeichneten Punkten aufzuheben (UA Rn. 8). In der mündlichen Verhandlung hat sie den Antrag gestellt, den Änderungsbebauungsplan für unwirksam zu erklären. In diesem Vorgehen liegt im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Normenkontrolle als objektives Prüfungsverfahren (vgl. hierzu beispielsweise Beschluss vom - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 - und BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86) keine Antragsänderung.
112.5 Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit das rechtliche Gehör verletzt, soweit er die rechtliche Bedeutung von Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen des (ursprünglichen) Bebauungsplans Nr. 87/H gewürdigt habe, bleibt ohne Erfolg.
12Eine gerichtliche Entscheidung stellt nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte ( BVerwG 4 B 78.09 - DVBl 2010, 839 Rn. 9; stRspr). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO und gemäß §§ 173 VwGO, 279 Abs. 3 ZPO die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern. Das erfordert allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits sämtliche möglichen Entscheidungsgrundlagen darlegt.
13Vorliegend wandte sich die Antragstellerin in erster Linie gegen das Heranrücken des Bauraums 7 und damit zugleich gegen die Verringerung der Abstände zwischen dem dort zugelassenen Gebäude und einem Vorhaben auf ihrem eigenen Grundstück. Es lag nahe, dass dieser Vorgang sowohl unter planungsrechtlichen als auch unter abstandsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen war und damit alle dies betreffenden rechtlichen Überlegungen entscheidungserheblich sein konnten. Im Übrigen legt der Verwaltungsgerichtshof dar, selbst wenn - wie es die Antragsgegnerin sieht - der ursprüngliche Bebauungsplan eine Verringerung der Abstandsflächentiefe auf dem Grundstück der Antragstellerin in seinen künftigen Grenzen angeordnet hätte, könne dies nicht auch als für den Fall der nunmehr vorgenommenen Bauraumverschiebung (fort-)geltend angenommen werden (UA Rn. 21). Auf diese Argumentation geht dies Beschwerde jedoch nicht näher ein.
14Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Fundstelle(n):
AAAAD-48972