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Track 17-22 | Erbschaftsteuer: Freistellung des Familienheims nach der Reform
Das neue Erbschaftsteuergesetz enthält in § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG eine großzügige Regelung zur Freistellung des Familienheims. Seit 2009 sind Zuwendungen unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) an den Ehegatten oder Lebenspartner aber auch der Erwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG) durch den Ehegatten oder Lebenspartner und durch die Kinder bzw. die Kinder verstorbener Kinder von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit. Wir stellen – als Anregung für das Mandantengespräch – die Voraussetzungen vor.
Track 17 | Einführung, zwei Fallgruppen, Definition Familienheim
„Niemand wird künftig in den Ruin getrieben, weil er ‚der Oma ihr klein Häuschen’ erbt. Omas Häuschen bleibt tabu.” – So versuchte die damalige rot-grüne Bundesregierung den Bürgern die Angst vor der Erbschaftsteuerreform zu nehmen. Von Ex-Bundesfinanzminister Peer Steinbrück ist die schöne Aussage überliefert:
„Omas Häuschen bleibt steuerfrei. Wer aber Omas Villa erbt, der soll Steuern zahlen.”
Jetzt ist es schon wieder mehr als 20 Monate her, dass die Reform der Erbschaftsteuer zum in Kraft getreten ist. Meine Erfahrung aber ist: Gerade was ‚Omas Häuschen’ angeht, bestehen viele Unklarheiten. Grund genug für uns, Ihnen heute als Anregung für...