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FG München  v. - 6 K 1945/07

Gesetze: KStG § 8 Abs. 4

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG

Leitsatz

1. Eine wirtschaftliche Identität i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG ist insbesondere nicht gegeben, wenn

  • mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden,

  • die Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen ausgestattet wird und

  • die Kapitalgesellschaft mit diesem Betriebsvermögen ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt oder ihn fortsetzt. Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen.

2. Liegen Voraussetzungen für die Versagung des Verlustabzugs vor, so ist nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. der Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung und nicht erst vom Zeitpunkt der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale an ausgeschlossen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 8 Nr. 19
DStRE 2011 S. 892 Nr. 14
KAAAD-48331

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