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Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit ermöglicht eine bessere Gesamtkosteneinschätzung
Bedeutung und Höhe des Streitwerts
[i]Maßgeblich für gerichtliche Gebühren und Vergütung der BevollmächtigtenDas finanzgerichtliche Verfahren ist für die Beteiligten neben inhaltlichen Chancen und Risiken in der Hauptsache auch mit weiteren Unsicherheiten verbunden. Eine besondere Unsicherheit des finanzgerichtlichen Verfahrens kann die Bestimmung des Streitwerts und damit der Gesamtkosten des Rechtsstreits darstellen (zu den Kosten im gerichtlichen Steuerrechtsstreit vgl. ausführlich Hollatz, ). Denn nach dem Streitwert richtet sich nicht nur die Höhe der gerichtlichen Gebühren (§ 52 GKG), sondern insbesondere auch die Höhe der Vergütung etwaiger bevollmächtigter Rechtsanwälte (§§ 2, 13 RVG, Nrn. 3200 ff VV RVG) oder Steuerberater (§ 45 StBGebV i. V. mit Nrn. 3200 ff VV RVG, zur StBGebV insgesamt vgl. Berners, NWB F. 30 S. 1745). Außerdem ist der Streitwert für die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit der Verfahrensbestimmung nach billigem Ermessen nach § 94a FGO bei einem Streitwert bis 500 € von besonderer Bedeutung.
[i]Entsprechend dem Sach- und Streitstand; Auffangstreitwert 5.000 €Die FGO enthält zwar insbesondere in den §§ 135 ff FGO Regelungen über die Kosten bzw. Kostentragung. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt allerdings grds. nach § 52 GKG. Danach ist der Streitwert in der Regel nach der Bedeutu...