Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Veräußerung eines Grundstücks mit teilfertigen Bauten durch eine Kapitalgesellschaft
an einen Gesellschafter zu dem unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert
Schätzung des angemessenen Verkehrswerts
Leitsatz
1. Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück mit einem teilfertigen Gebäude (mit mehreren Bauteilen,
Büro- und Lagerflächen sowie Stellplätzen) zum Buchwert an einen ausscheidenden Gesellschafter veräußert, ohne dafür eine
angemessene Gegenleistung zu erhalten.
2. Ob und ggf. in welchem Umfang die tatsächlich vereinbarten Preise für Grund und Boden sowie Bauten von denjenigen abweichen,
die zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären, ist eine tatsächliche Frage. Das FG muss den maßgeblichen Fremdvergleichspreis
unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall eine Schätzung gemäß § 96 Abs.
1 S. 1 FGO, § 162 Abs. 1 AO notwendig macht. Die Entscheidung darüber, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen
ist, obliegt grundsätzlich dem FG.
3. Das FG muss bei der Ermittlung des „fremdüblichen” Preises allerdings beachten, dass es häufig für eine Leistung nicht
„den” Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von angemessenen Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der
Berechnung der vGA von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis innerhalb der Bandbreite auszugehen (im Streitfall:
Ermittlung mehrerer Verkehrswerte des Grundstücks auf der Basis mehrerer Wertgutachen und Heranziehung des dabei ermittelten
niedrigsten Wertes als Bemessungsgrundlage für die Höhe der vGA).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-47980
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