1) Die "Durchleitung" im Inland erzielter Einnahmen durch eine ausländische (Basis-) Kapitalgesellschaft zwecks Vermeidung
inländischer Steuern ist bei fehlender eigener Wirtschaftstätigkeit der (Basis-) Kapitalgesellschaft und rein künstlicher
Gestaltung missbräuchlich i.S.v. § 50d Abs. 1a EStG a.F.
2) Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mißbrauchstatbestandes trägt die Finanzverwaltung. Verstöß
der Steuerpflichtige bei Sachverhalten mit Auslandsbezug gegen seine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, kommt
es grundsätzlich zu einer Reduzierung des Beweismaßes.
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 817 Nr. 22 EFG 2010 S. 2004 Nr. 23 StBW 2010 S. 729 Nr. 16 HAAAD-47253
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