Gesetze:
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 2 Abs. 4
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7
VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 3 Abs. 1
Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fällt auch ein Geflügelschlachtkörper unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9990, wenn einer nach diesem Produktcode
zulässigen Innerei ein nicht zulässiges Teil des Geflügels anhaftet?
Falls die Frage 1. verneint wird: Ist bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung
angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, eine Fehlertoleranz in dem Sinne anzuerkennen, dass ein sog. Ausreißer
nicht erstattungsschädlich ist?
Fundstelle(n): GAAAD-46238
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