Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 50143/04 EFG 2010 S. 1954 Nr. 23
Gesetze:
§ 233a Abs. 5 S. 2 u. 3, Abs. 2a, Abs. 7
Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer im Anschluss an geänderte Steuerfestsetzungen
Leitsatz
Der Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a Abs. 5 AO drückt aus, inwieweit sich die Höhe der maßgeblichen Steuer verändert
hat, nur die Veränderung ist Maßstab für die Berechnung der zusätzlich festzusetzenden Zinsen, § 233a Abs. 5 Satz 2 und 3
AO.
Die bei Anwendung des § 233a Abs. 2a AO gemäß § 233a Abs. 7 AO zu bildenden Teilunterschiedsbeträge beziehen sich auf eine
fiktive Steuer, die sich ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrages bzw. des rückwirkenden Ereignissen ergeben hätte.
Ändern sich die für die Berechnung eines Teilunterschiedsbetrages gemäß § 233a Abs. 7 Satz 1 AO maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen,
so ist für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages auf die jeweils ermittelte fiktive Steuer abzustellen. Maßgeblich ist der
Unterschiedsbetrag zwischen der fiktiven Steuer der aktuellen Festsetzung und der fiktiven Steuer der vorher erfolgten Festsetzung
(jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer), nicht aber der Unterschiedsbetrag
zwischen der fiktiven Steuer der aktuellen Festsetzung und der tatsächlichen Steuer der vorangegangenen Festsetzung.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1406 Nr. 22 EFG 2010 S. 1954 Nr. 23 YAAAD-46232
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