Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die
Rechnungsberichtigung
Eingescannte Ausfuhrbelege genügen
nicht als Belegnachweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen
Leitsatz
1. Der Senat neigt dazu, dass die
zurückgegebene Rechnung die Rechnungsberichtigung gegenüber dem
Rechnungsempfänger nur dann ersetzen kann, wenn der Rechnungsaussteller
das Original der zurückerhaltenen Rechnung vorweisen kann.
2. § 14c UStG erfasst nur
Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, da nur insoweit eine
Gefährdung des Steueraufkommens durch den Umsatzsteuerausweis zu besorgen
ist.
3. Als Belegnachweis für eine
steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den
Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf
einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur
noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den
Originalbeleg zur Verfügung stellen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1030 Nr. 16 DStZ 2011 S. 8 Nr. 26 EFG 2010 S. 1934 Nr. 22 NAAAD-46227
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