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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14168/08 EFG 2010 S. 1624 Nr. 19

Gesetze: ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 S. 2, ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 S. 3, BewG § 12 Abs. 3, BewG § 14 Abs. 3, BGB § 428

Berechnung des Ablösungsbetrags der gestundeten Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG im Falle eines Gesamtgläubigern zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts

Leitsatz

1. Wurde ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zugunsten von zwei Gesamtgläubigern geschenkt, darf die zur Ablösung der gestundeten Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu zahlende Summe nicht bezogen auf jeden Gesamtgläubiger getrennt berechnet werden (gegen Auffassung der Finanzverwaltung in gleichlautenden Ländererlassen). Vielmehr ist zur Berechnung des Kapitalwertes des Nießbrauchs und des Ablösungsbetrages das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger i. S. d. § 14 BewG ergibt.

2. Auch der Abzinsungsfaktor für die Errechnung des Ablösungsbetrages i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Vervielfältiger zu § 12 Abs. 3 BewG) richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des längerlebenden Nutzungsberechtigten.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 28 Nr. 1
EFG 2010 S. 1624 Nr. 19
KÖSDI 2010 S. 17191 Nr. 11
KÖSDI 2011 S. 17315 Nr. 2
UVR 2010 S. 265 Nr. 9
PAAAD-46222

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