Aufrechnung von Insolvenzforderungen mit dem Körperschaftsteuerguthaben i.S. des § 37 Abs. 5 KStG
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß § 226 AO i.V.m. § 389 BGB.
Bestanden die zur Aufrechnung sich gegenüberstehenden Forderungen des Schuldners und eines Insolvenzgläubigers bereits im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Insolvenzgläubiger – über § 94 InsO hinaus – nach § 95 Abs. 1 InsO
auch zur Aufrechnung befugt, wenn die Aufrechnungslage erst während des Insolvenzverfahrens eintritt.
Ist der Steuererstattungsanspruch vor Insolvenzeröffnung im insolvenzrechtlichen Sinne bereits entstanden, so geht § 95 Abs. 1
InsO dem § 96 Nr. 1 InsO vor.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1393 Nr. 17 CAAAD-45921
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