Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung eines Haftungsbescheids bei Wohnsitz des Haftungsschuldners in der Schweiz
Leitsatz
1. Die Zustellungsfiktion eines öffentlich zugestellten Verwaltungsakts ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn
eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Die öffentliche Zustellung
ist nur als „letztes Mittel” der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger
in anderer Weise zu übermitteln.
2. Eine andere Form der Zustellung des Haftungsbescheids in die Schweiz war nicht möglich, da die dortigen Behörden keine
Amts- oder Rechtshilfe bei der Zustellung in Steuersachen leisten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 586 Nr. 9 DStZ 2011 S. 12 Nr. 15 EFG 2010 S. 1674 Nr. 20 YAAAD-45247
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