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BFH  - V R 9/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG 2005 § 4 Nr 8 Buchst c, UStG 2005 § 4 Nr 8 Buchst e, UStG 2005 § 3a Abs 3, UStG 2005 § 3a Abs 1, UStG 2005 § 3a Abs 4 Nr 6 Buchst a

Rechtsfrage

1. Handelt es sich bei Leistungen eines Kreditinstituts im Rahmen einer bankmäßigen Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung), die im Streitfall mit einer Teilpauschalvergütung, die zumindest i.H. von 1/3 auf die anfallenden Gebühren für den Ankauf und Verkauf bestimmter Vermögensgegenstände entfällt, vergütet wurde (, 2008/0682415, BStBl I 2008, 1086), um Leistungen eigener Art, die weder unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e bzw. Buchst. c UStG noch unter den Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG fallen, sondern um eine einheitliche (steuerbefreite bzw. evtl. im Ausland erbrachte) Leistung, die aus der Vermittlung von Geschäften mit Wertpapieren und Geldforderungen einerseits und einer sonstigen Dienstleistung (u.a. vorbereitende Verwaltungstätigkeit, die insbesondere der Optimierung der einzelnen Anlageentscheidung der Bank dient) besteht (teilweise Anschluss an , BStBl II 2008, 993)?

2. Stellt die sonstige Dienstleistung eine unselbständige Nebenleistung zur steuerbefreiten Hauptleistung dar?

Das Verfahren ist durch bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-44/11 ausgesetzt.

Bank; Hauptleistung; Kreditinstitut; Leistung; Steuerfreiheit; Vermögensverwaltung

Fundstelle(n):
YAAAD-44933

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