Wegzugsbesteuerung und Verlustvortrag: Berücksichtigung des
zum 31.12. des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der
Berechnung der nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer
Leitsatz
Bei Wegzug des Steuerpflichtigen in
das EU-Ausland ist im Rahmen der Berechnung der auf die steuerpflichtigen
Einkünfte nach § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG entfallenden
und nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer ein auf den 31.12. des
Vorjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag auch dann nicht zu
berücksichtigen, wenn zwar der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne
Berücksichtigung des Wertzuwachses nach § 6 Abs. 1 AStG nicht negativ
ist, aber bei einem vergleichbaren Inlandsfall kein Verbrauch des
Verlustvortrags eingetreten wäre.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1221 Nr. 15 EStB 2010 S. 462 Nr. 12 IAAAD-44490
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