BGH Beschluss v. - 4 StR 98/10

Geldfälschung: Strafmildernde Berücksichtigung der polizeilichen Einwirkung auf die Übergabe von Falschgeld

Gesetze: § 46 StGB

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 25 KLs 22/09 - 253 Js 4185/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Zu der geltend gemachten Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung zweier Beweisanträge gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der Senat, dass es sich bei den beiden Erklärungen der Verteidigung nicht um Beweisanträge gehandelt hat. Das Vorbringen betraf jeweils nicht die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage, sondern eine Verfahrensfrage, der gegebenenfalls im Freibeweisverfahren nachzugehen war (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 67, 103 m.w.N.). Hiervon hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei abgesehen.

32. Die für die Geldfälschung erkannte Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil die Strafzumessungserwägungen einen durchgreifenden Mangel aufweisen.

4Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte mit einem Verdeckten Ermittler den Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten gegen Hingabe von Falschgeld im Nennwert von 110.000 € zu einem bestimmten Termin vereinbart. Bei einem weiteren Treffen bot er dem Verdeckten Ermittler angesichts der verzögerten Beschaffungsmöglichkeit des Falschgeldes an, die Zigaretten mit echtem Geld zu bezahlen, falls das Geschäft unbedingt zu dem vereinbarten Termin stattfinden sollte. Der Verdeckte Ermittler erklärte darauf, dass er lieber einige Tage warten wolle, weil er bereits Folgegeschäfte mit den "Kopien" vorhabe. Beim Austausch der Ware erfolgte dann die Festnahme des Angeklagten und die Sicherstellung des Falschgeldes.

5Die auf die - ursprünglich auch vereinbarte - Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; , BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe "von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten" vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4).

6Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Athing                         Solin-Stojanović                         Ernemann

                Cierniak                                  Mutzbauer

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Fundstelle(n):
JAAAD-44322