Tauschähnlicher Umsatz bei der unentgeltlichen Errichtung eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz eigenständigen Gebäudeteils
Leitsatz
1. Grundsätzlich kann der Gegenwert einer Leistung – bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i. S. v. § 3 Abs. 12 UStG – auch
durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld besteht, aber in Geld ausdrückbar sein muss.
2. Ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer, den aus drei Flurstücken, die
überwiegend in seinem Eigentum stehen, bestehenden Gebäudekomplex so umbaut, dass er Dritten, die zu geringen Teil Eigentümer
der Flurstücke sind, unentgeltlich die Bauleistungen (Material und Handwerker) für die Errichtung eines neuen Ladenlokals
auf dem Grundstück zuwendet und die Gegenleistung der Dritten in der Duldung des Abbruchs mit anschließendem Neubau des gesamten
Gebäudes unter zeitweisem Verzicht auf jegliche Nutzungsmöglichkeit des gewerblichen Vermietungsobjekts sowie in der Erklärung
der Zustimmung zur Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1450 Nr. 17 VAAAD-43894
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