Rückabwicklung eines Anschaffungs- und Herstellungsvorganges und Hinzurechnung von Einnahmen
Leitsatz
1. Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen ist kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft
i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
2. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sein, wenn der
Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird.
3. Steuerlich gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des verwirklichten Einkünfteerzielungstatbestandes; d.h. bei den laufend
veranlagten Steuern sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen
regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert.
4. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften nicht bestimmen, dass eine Änderung
des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt.
Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 1 S. 5 FördG für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten gegeben.
5. Anders dagegen ist bei der linearen Abschreibung nach der Rückabwicklung des Anschaffungsgeschäfts die Rückzahlung des
Kaufpreises in Höhe der in den Vorjahren abgezogenen linearen AfA als Einnahmen bei den Einkünften aus VuV. wieder hinzuzurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-43892
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