Wertpapiere eines Unternehmensberaters sind kein Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Wertpapiere sind keine Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens bei einem Unternehmensberater.
2. Die Tatsache, dass die Wertpapiere mit betrieblichen Mittel angeschafft wurden, lässt diese nicht zu notwendigem Betriebsvermögen
werden.
3. Der Herkunft der Mittel kann in Zweifelsfällen allenfalls eine Indizwirkung für die betriebliche Veranlassung zukommen.
Der Grundsatz, dass die für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschten Wirtschaftsgüter zunächst notwendiges Betriebsvermögen
bleiben, bis sie entnommen werden, gilt nicht, wenn Wirtschaftsgüter mit betrieblichen Geldmitteln entgeltlich erworben werden.
4. Ein Wirtschaftsguts kann nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn die Einlage ausschließlich dazu
dient, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern.
5. Der Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich in einer
solchen Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit
des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 130 Nr. 3 YAAAD-43627
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