Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof bereits entschieden. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Dass das Berufungsgericht einen von den anerkannten Grundsätzen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte, ist nicht ersichtlich. Ein im Hinblick auf das , VersR 2007, 537, 539 Rn. 29) in Betracht kommender Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom - 1 O 48/07 -OLG Celle, Entscheidung vom - 3 U 178/07 -
Fundstelle(n):
XAAAD-43354