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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 128/09 EFG 2010 S. 1006 Nr. 13

Gesetze: AO § 367 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 227

Aussetzungszinsen wegen Einkommensteuer 2000

Leitsatz

  1. Zu der Verpflichtung eines FG, „aus erheblichen Gründen” einen Termin aufzuheben oder zu verlegen.

  2. Hat das FA dem Kl. eine Frist zur Rücknahme seines Einspruchs gesetzt und ihn dabei auf die Möglichkeit der sog. Verböserung hingewiesen, so ist eine „Verböserung” rechtmäßig, wenn der Einspruch nicht rechtzeitig zurückgenommen worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1006 Nr. 13
AAAAD-42757

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