1) Wird eine Änderung der Art der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt, so ist das Begehren nicht als Anfechtung der
Steuerfestsetzung zu verstehen, sondern als ein auf Durchführung einer erneuten Veranlagung in einer bestimmten Veranlagungsart
gerichtetes Verpflichtungsbegehren.
Leitsatz
2) Der nachträgliche Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung während der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids,
dessen Einkünfte zu einem Nullbescheid führen müssten, ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 i.V.m. § 56 Satz
1 EStDV vorliegen.
3) Obwohl die getrennte Veranlagung zu einem Nullbescheid führt, kann dieser Ehegatte ein Interesse haben, etwaige auf die
Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten gezahlte Vorauszahlungsleistungen von ihm oder vom FA zurück zu verlangen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 26 DStRE 2010 S. 1049 Nr. 17 EFG 2010 S. 962 Nr. 12 BAAAD-41990
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