Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis
4. Aufl. 2010
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2 Kauf einer Steuerberaterpraxis
2.1 Die Vertragsparteien
2.1.1 Der Veräußerer
41Üblicherweise tritt der Berufsangehörige selbst als Veräußerer und damit als Vertragspartei auf. Es ist jedoch eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch Dritte denkbar, wenn der Veräußerer aus besonderen Gründen, z. B. aufgrund gesundheitlicher Belastungen, nicht vollumfänglich mitwirken kann.
42Sofern die Praxis verkauft wird, weil der Inhaber auf seine Zulassung als Steuerberater nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verzichtet, ist eine Erwähnung des Verzichts im Text des Kaufvertrags zu erwägen. Ein Verzicht auf die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer stellt ein Zeichen für die Beendigung der beruflichen Tätigkeit dar. Die Erklärung des veräußernden Berufsangehörigen und das Antwortschreiben der Steuerberaterkammer sollte sich der Erwerber zeigen lassen. Sicherheit kann auch eine Berufsregisteranfrage bei der Steuerberaterkammer schaffen. Ggf. kann eine Abschrift der Erklärung des Veräußerers oder des von ihm vorgelegten Berufsregisterauszugs als Anlage dem Kaufvertrag beigeheftet werden.
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist für ehemalige Steuerberater allerdings eine jederzeitige Wiederbestellung möglich, sofern die Bestellung lediglich ...