Gesellschaftsrechtliche Unternehmenspraxis Die Limited
2. Aufl. 2010
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VII. Anteilsübertragung
1. Allgemeines
241 Grundsätzlich gilt die freie Übertragbarkeit der Anteile einer Private Limited, vgl. Section 544 CA 2006. Eine dem deutschen GmbH-Recht vergleichbare Regelung, die eine notarielle Beurkundung einer Anteilsübertragung vorschreibt, vgl. § 15 GmbHG, existiert im englischen Recht nicht. Der öffentliche Verkauf der Anteile ist einer Private Limited jedoch untersagt (Section 755 CA 2006, Section 74 Financial Services and Markets Act 2000).
242 In den Articles of Association wird jedoch regelmäßig die Übertragbarkeit eingeschränkt oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Mustersatzung sieht ein Zustimmungserfordernis der directors vor.
243 Bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters gehen die shares kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger über (transmission of shares). Der Rechtsnachfolger kann sich dann entweder bei der Gesellschaft registrieren lassen – und erwirbt damit sein Stimmrecht – oder den Gesellschaftsanteil direkt weiterveräußern. In England ist die Bestellung eines Treuhänders durch das englische Nachlassgericht erforderlich. Empfehlenswert ist die Verfassung eines separaten Testaments in englischer Sprache mit der Benennung eines Treuhände...