SGB XI § 43c

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt: Leistungen

Siebter Titel: Pflegebedingter Eigenanteil bei vollstationärer Pflege [1] [2]

§ 43c Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen [3]

1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 2Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 3Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 4Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 5Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. 6Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. 7Die Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Bisheriger Sechster Titel zum Siebten Titel geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2a Nr. 16 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) wird bisherige Siebte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels mit Wirkung v. zum Achten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

3Anm. d. Red.: § 43c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .