SGB XI § 30

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Dynamisierung [1]

(1) Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum um 4,5 Prozent und zum in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.

(2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .