SGB XI § 136

Fünfzehntes Kapitel: Bildung eines Pflegevorsorgefonds [1]

§ 136 Verwendung des Sondervermögens [2]

1Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. 2Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesamtes für Soziale Sicherung an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens. 3Erfolgt in einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehenen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne eine entsprechende Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Bisheriges Vierzehntes Kapitel zu neuem Fünfzehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 136 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .