SGB XI § 125a

Dreizehntes Kapitel: Befristete Modellvorhaben [1]

§ 125a Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege [2]

1Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 zur Verfügung gestellt. 2Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verbänden der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verbänden der Digitalwirtschaft sowie der Gesellschaft für Telematik erfolgt.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Dreizehntes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 125a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .