SGB XI § 103
Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.
(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
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BAAAD-41494