SGB XI § 101

Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]

Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen

Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen

§ 101 Pflegeversichertennummer

1Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. 2Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.

Fundstelle(n):
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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .