BVerwG Beschluss v. - 9 B 91.09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OVG Saarland, 1 A 325/08 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

Die Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben; es bedarf daher keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen einen Aufwand darstellen, der im Rahmen der Gebührenkalkulation über mehrere Jahre abgeschrieben werden kann, betrifft § 6 Abs. 2 des saarländischen Kommunalabgabengesetzes und damit eine Vorschrift des Landesrechts, deren Auslegung und Anwendung als solche vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall.

Der weiteren Frage, ob zu den umlagefähigen Aufwendungen auch Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr gehören, kommt eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass es nach der Urteilsbegründung des Berufungsgerichts auf die Beantwortung der Frage "gar nicht ankommt". Ihre gleichzeitig geäußerte Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe die Frage zu Unrecht offen gelassen, berücksichtigt nicht, dass eine vom Vordergericht entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein muss und nicht erst eine Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Sache anders entschieden worden wäre (vgl. BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt die Beschwerde auch mit den Fragen zur Zulässigkeit eines Nachweises der Angemessenheit von Gebührensätzen durch einen interkommunalen Gebührenvergleich nicht auf. Die Beschwerde übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht die Angemessenheit der eingestellten Fremdleistungsentgelte mit doppelter Begründung bejaht: Der Beklagte habe sowohl die Gründe für die Erhöhung der Grundvergütung als auch die Ermittlung des Erhöhungsbetrages selbst schlüssig dargelegt. Darüber hinaus bewegten sich die angegriffenen Abwassergebühren im Rahmen dessen, was im Saarland von anderen Kommunen an Gebühren verlangt werde (UA S. 45). Bei einer solchen alternativen Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde greift mit Revisionsrügen nur die Begründung an, wonach der interkommunale Gebührenvergleich gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spreche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Fundstelle(n):
ZAAAD-41298